Satzung

Satzung der SODEA eG


§ 1 Name, Sitz

(1) Die Genossenschaft heißt SODEA eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder oder die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Produktivgenossenschaft durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und als Konsumgenossenschaft durch die Versorgung der Mitglieder mit Produkten und Dienstleistungen im IT-Bereich.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist
a) die Entwicklung, Bereitstellung und der Betrieb einer integrierten Cloud-Suite,
b) die Entwicklung und Bereitstellung branchenspezifischer Softwaremodule,
c) die Erbringung von IT-Dienstleistungen,
d) die Kooperation mit externen Partnern zur Erweiterung und Unterstützung des Leistungsangebots der Genossenschaft und
e) die Förderung freier Software.
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform, über die der Vorstand entscheidet. Das Mitglied ist mit den Angaben gem. § 30 GenG sowie darüber hinaus mit der E-Mailadresse (soweit vorhanden) aufzunehmen.
(2) Mitglieder in der Genossenschaft können werden
a) natürliche Personen, die für die Genossenschaft tätig sind,
b) natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen und
c) natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.

§ 4 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 €.
(2) Ein Mitglied kann bis zu 500 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beteiligung mit einem Geschäftsanteil (mitgliedschaftsbegründende Beteiligung).
(4) Es bedarf einer Beteiligung mit weiteren Anteilen für Mitglieder, welche ausschließlich die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 b erfüllen (nutzungsbezogene Beteiligung). Der Vorstand stellt vor der ersten Nutzungsüberlassung eine Richtlinie zur Anzahl der zu übernehmenden nutzungsbezogenen Anteile auf. Für das Aufstellen, das Ändern und das Aufheben der Richtlinie bedarf er der Zustimmung der Generalversammlung, die hierüber mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließt. In der Richtlinie kann je nach Anzahl der gebuchten Nutzerplätze eine unterschiedliche Anzahl an zu übernehmenden Anteilen festgelegt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechende Anzahl von Geschäftsanteilen vertraglich zu vereinbaren.
(5) Über die Beteiligung gemäß Abs. 3 und 4 hinaus können sich die Mitglieder mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (freiwillige Beteiligung).
(6) Der Geschäftsanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(8) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. Die Höhe des Eintrittsgeldes darf den Betrag eines Geschäftsanteils insgesamt nicht übersteigen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e) eine Änderung ihrer Anschrift und ihrer E-Mailadresse mitzuteilen.

§ 6 Kündigung

Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss in Textform erklärt werden.

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens

Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.

§ 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

(1) Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen oder
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. Ein Mitglied gilt als dauernd nicht erreichbar, wenn ihm zwei Schreiben der Genossenschaft unter seiner der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift nicht zugehen, wobei zwischen den Schreiben mindestens vier Wochen liegen müssen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden; dies gilt nicht für einen Ausschluss gemäß Abs. 1 Satz 1 d). Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand, Arbeitsrat oder Aufsichtsrat.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

§ 10 Auseinandersetzung/Mindestkapital

(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen; die Generalversammlung kann eine Schonung beschließen.
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.
(5) Bei der Auseinandersetzung gelten 80 % des Gesamtbetrags der eingezahlten Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort oder nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gestreckten Verfahren) festlegt.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(3) Die Einladung zur Generalversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tag der Generalversammlung erfolgen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie ggf. Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der Erörterungsphase bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform zugehen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie vier Werktage vor Beginn der Frist an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse abgesendet worden sind.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können in Textform Stimmrechtsvollmacht erteilen, die vor Beginn der Generalversammlung, spätestens jedoch vor der ersten Ausübung, vorgelegt werden muss. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Neben den im Gesetz geregelten Fällen ist für den Beschluss nach Abs. 10 a) die Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind; es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Widerspricht der Arbeitsrat einem Beschluss der Generalversammlung (§ 14 Abs. 7), so bedarf der daraufhin zu treffende Beschluss durch die Generalversammlung zum selbigen Beschlussthema folgende Mehrheiten:
a) Betrifft der Beschluss eine Satzungsänderung, ist zur erneuten Beschlussfassung Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
b) Betrifft der Beschluss die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Entlastung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, ist zur erneuten Beschlussfassung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
c) Betrifft der Beschluss keines der in a und b genannten Themen, ist zur erneuten Beschlussfassung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(9) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Die Versammlungsleitung ernennt Schriftführer/in und ggf. die Stimmzähler/innen. Die Versammlungsleitung stellt die Beschlüsse fest.
(10) Die Generalversammlung ist neben den ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung geregelten Fällen zuständig für:
a) die Zustimmung zu Beschlüssen, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen können oder in anderer Weise den Kernbereich der genossenschaftlichen Unternehmenstätigkeit berühren, sodass ihnen nahezu satzungsändernder Charakter zukommt, und
b) die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf die Begründung oder Kündigung der Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband.
(11) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

§ 12 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung im dritten Jahr nach der Wahl.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regeln.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich. Über die Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung entscheidet der Aufsichtsrat.
(5) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertretung.

§ 13 Vorstand

(1) Der Arbeitsrat bestellt den Vorstand und entscheidet über deren Größe. Besteht der Arbeitsrat nicht, übernimmt der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstands sowie die Festlegung seiner Anzahl. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Der Widerruf der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch einen auf Enthebung aus dem Amt lautenden Beschluss des Arbeitsrates oder durch einen entsprechenden Beschluss der Generalversammlung möglich. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.
(4) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(6) Der Vorstand regelt alle Fragen der Arbeitsbedingungen, einschließlich Vergütungsfragen der für die Genossenschaft tätigen Personen, in einer Arbeitsrichtlinie.
(7) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates bei
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 30.000 €,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 50.000 €,
c) die Errichtung und Schließung von Filialen,
d) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
e) sämtliche Grundstücksgeschäfte,
f) Erteilung von Prokura und
g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(8) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Arbeitsrates, soweit ein Arbeitsrat besteht, bei
a) der Änderung oder Aufhebung der Arbeitsrichtlinie,
b) der Aufnahme eines Mitglieds nach § 3 Abs. 2 a,
c) der Aufnahme eines Mitglieds nach § 3 Abs. 2 c.
(9) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.

§ 14 Arbeitsrat

(1) Der Arbeitsrat ist ein Organ der Genossenschaft zur Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeitenden.
(2) Dem Arbeitsrat gehören alle Mitglieder an, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a erfüllen.
(3) Die Mitgliedschaft im Arbeitsrat endet bei Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a. Über das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 a entscheidet der Arbeitsrat.
(4) Die Sitzungen des Arbeitsrates finden nach Bedarf statt. Der Arbeitsrat entscheidet selbst über Zeitpunkt und Häufigkeit seiner Sitzungen. Zur Einberufung berechtigt ist sein Vorsitz oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder. Die Einberufung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen; in dringenden Fällen kann sie auf drei Tage verkürzt werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Arbeitsrates ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(6) Die Mitglieder des Arbeitsrates haben gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat ein Auskunftsrecht. Sie können Unterrichtung über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
(7) Der Arbeitsrat kann Beschlüssen der Generalversammlung bis 2 Wochen nach der Generalversammlung widersprechen. Er benötigt hierfür eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Generalversammlung muss ihre Beschlüsse dann mit den in § 11 Abs. 8 bezeichneten Mehrheiten erneut beschließen, damit diese Gültigkeit erlangen. Einem solchen erneuten Beschluss der Generalversammlung zum selben Beschlussthema kann der Arbeitsrat nicht erneut widersprechen.
(8) Der Arbeitsrat kann verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Dafür benötigt er eine von einem Drittel seiner Mitglieder unterschriebene Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die vorgeschlagene Beschlussfassung.

§ 15 Beiräte/Arbeitsgruppen

Die Generalversammlung kann die Bildung von Beiräten (Arbeitsgruppen) beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt.

§ 16 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird in Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen.
(3) Das betroffene Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 17 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen

(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
(4) Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(5) Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
(6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 18 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im Internet unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de.

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